Wasser
Grundsätzlich sind alle Vereinsmitglieder angehalten, sparsam mit Wasser umzugehen. Dabei ist die Nutzung und Verwertung von Regenwasser empfehlenswert, sehr sinnvoll und wird bereits von vielen GartenfreundInnen genutzt.
Ein Wasseranschluss in der Laube ist definitiv NICHT erlaubt!
Auch dann nicht, wenn er/sie/es (der Wasseranschluss/Spültoilette/ Waschmaschine oder Spüler...) eigentlich schon immer da war. Jeder vorhandene Wasseranschluss in einer Laube muss fachgerecht abgebaut werden! Ebenso darf kein Ablauf/Abfluss von Wasser in das Erdreich oder die Wassergräben führen! Es gibt dahingehend KEINEN Bestandsschutz!
Die korrekte Handhabung wäre ein Eimer/Behälter unter dem Waschbecken, in den evtl. Seifenwasser läuft und den ihr z. B. in einer Abkippstation entsorgt.
Kompoststätte und Wassergraben vertragen sich nicht! Ein Kompoststätte darf nicht in der Nähe von angrenzende Gewässser, Bachläufen (Schillingsbek) oder Gräben stehen, die dahin führen!
Merkblatt_Abwasser_Toiletten0001.pdf (3.16 MB)
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Wasseranschluss in der Laube ist NICHT erlaubt!
Wir weisen darauf hin, dass Wasseranschlüsse in der Laube (gem. Gartenordnung) nicht erlaubt sind.
Auch nicht im Bestand und weil es schon immer so war.
Jeder vorhandene Wasseranschluss in einer Laube muss fachgerecht abgebaut werden! Ebenso darf kein Ablauf/Abfluss von Wasser in das Erdreich oder die Wassergräben installiert sein! Es gibt dahingehend KEINEN Bestandsschutz!
Wasser, das zum Händewaschen genutzt wird, darf (ohne besondere Belastung) als "Grauwasser" auf dem Kompost entsorgt werden, wenn es dort nicht in das Grundwaser oder die Schuillingsbek sickern kann. Also Eimer unter das Waschbecken und dann auf dem Kompost...
Die sinnvollste Alternative und Lösung ist die Verwendung einer Abkippstation im Verein und damit der Anschluss an das Hamburger Sielnetz.
Wer noch Wasseranschlüsse in der Laube hat und Wasserabläufe auf der Parzelle, ist verpflichtet, diese umgehend und fachgerecht zu entfernen.
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Kein Trinkwasser in Vereinsleitungen!Kein Trinkwasser in Vereinsleitungen!
Aus Haftungs- und Sicherheitsgründen weisen wir euch darauf hin, dass Wasser aus vereinsinternen Wasserleitungen (aufgrund der möglichen Verkeimung in den Wasserleitungen) nur abgekocht getrunken werden sollte!
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Für Wasserschäden auf der Parzelle haftet der PächterFür Wasserschäden auf der Parzelle ist der Pächter selbst verantwortlich. Der dadurch entstehende Schaden (an erhöhten Wasserkosten) für den Verein ist durch den Pächter zu tragen. Der erhöhte Wasserverbauch wird durch die Vorjahresvergleiche gemessen und dem Pächter belastet.
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Wasser an- und abstellen
Unsere Wasserleitungen sind aus Kostengründen nur "Sommerleitungen". Im Spätherbst wird das Wasser abgestellt.
WICHTIG! Zum Schutz vor Frostschäden müssen die Wasserhähne auf den Parzellen über den Winter geöffnet bleiben.
Die Wasserhähne müssen aber auf jeden Fall bis zum Anstellen im Frühling wieder geschlossen werden!Für Wasserschäden auf der Parzelle ist der Pächter selbst verantwortlich. Der dadurch entstehende Schaden (an erhöhten Wasserkosten) für den Verein ist durch den Pächter zu tragen. Der erhöhte Wasserverbauch wird durch die Vorjahresvergleiche gemessen und dem Pächter belastet.
Die Termine zum An- und Abstellen des Wassers werden durch Aushang im Schaukasten rechtzeitig bekannt gegeben.
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Planschbecken + PoolsKinderplanschbecken werden vom Vorstand geduldet, wenn Sie nicht größer als 250 cm im Durchmesser und nicht höher als 40 cm sind. Das Wasser darf KEINERLEI Zusätze enthalten, muss zum Gießen genutzt und darf nicht einfach "weggekippt" werden.
Pools, Schwimmbecken oder andere Wasserbehältnisse, die nicht der "kleingärtnerischen Nutzung" dienen, sind nicht erlaubt.
HINWEIS: GEEICHTE WASSERZÄHLER. Nach einer Novellierung des MessEG MÜSSEN Wasserzähler zum Schutz des Verbrauchers geeicht sein! Ist die Eichfrist abgelaufen, dürfen die Zähler nicht mehr genutzt werden. Ein "NICHTBEACHTEN" stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden! Das bedeutet auch, dass ab dem 01.01.2015 eingebaute Wasserzähler dem zuständigen Eichamt zu melden sind.